13.04.2026
Wann Sie wirklich als selbstständig gelten – und wann nicht
Für viele GmbH-Geschäftsführer ist die Sache scheinbar klar:
Wer Gesellschafter und Geschäftsführer zugleich ist, arbeitet doch „auf eigene Rechnung“ – also ohne Sozialversicherungspflicht.
Ganz so einfach ist es leider nicht.
Die Deutsche Rentenversicherung prüft seit einigen Jahren sehr genau, ob Geschäftsführer tatsächlich selbstständig tätig sind – oder ob aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht doch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Und das kann teuer werden.
Unter 50 % Beteiligung: in der Regel sozialversicherungspflichtig
Ist ein Geschäftsführer mit weniger als 50 % an der GmbH beteiligt, gilt er grundsätzlich als abhängig beschäftigt – selbst dann, wenn er einzelvertretungsberechtigt ist oder weitreichende Entscheidungsbefugnisse hat.
Der Grund ist einfach:
Wer keine Mehrheit hat, kann im Zweifel überstimmt werden. Und wer überstimmt werden kann, gilt sozialversicherungsrechtlich nicht als unternehmerisch selbstständig.
51 % zu 49 %: Hier ist die Lage eindeutig
Bei einer Beteiligung von 51 % zu 49 % ist die Situation klarer.
Der Geschäftsführer mit 51 % kann seinen Willen durchsetzen. Er hat die sogenannte beherrschende Stellung. Deshalb gilt er regelmäßig als selbstständig und ist nicht sozialversicherungspflichtig.
Der Geschäftsführer mit 49 % hingegen kann überstimmt werden – und gilt damit grundsätzlich als abhängig beschäftigt.
Die spannende Frage: Was passiert bei 50 : 50?
Hier wird es interessant.
Früher konnten selbst mehrere Gesellschafter-Geschäftsführer mit gleichen Anteilen sozialversicherungsfrei sein. Heute wird genauer hingeschaut.
Ein bloßer Gleichstand der Anteile reicht nicht mehr aus, um automatisch als selbstständig zu gelten.
Entscheidend ist die tatsächliche Einflussmöglichkeit.
Worauf es wirklich ankommt: Ihre Blockademacht
Die Gerichte prüfen heute sehr genau:
- Können Sie Beschlüsse blockieren?
- Können Sie maßgeblich mitbestimmen?
- Oder kann Ihr Mitgesellschafter im Zweifel allein entscheiden?
Wenn im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, dass bei Streit eine Person den sogenannten Stichentscheid hat, dann ist die 50:50-Beteiligung faktisch keine echte Gleichstellung mehr.
In solchen Fällen kann trotz 50 % Beteiligung Sozialversicherungspflicht bestehen.
Das Sozialgericht Landshut hat genau so entschieden:
Ohne echte Blockade- oder Mitentscheidungsmöglichkeit liegt eine abhängige Beschäftigung vor.
Gesellschaftsvertrag schlägt Anstellungsvertrag
Wichtig ist die Reihenfolge der Prüfung:
- Gesellschaftsvertrag
Hier wird festgelegt, welche Rechte die Gesellschafter tatsächlich haben. Sonderrechte, Stichentscheide oder Mehrheitsklauseln können entscheidend sein. - Geschäftsführeranstellungsvertrag
Erst danach kommt der Anstellungsvertrag ins Spiel. Ein dort geregeltes Vetorecht hilft nur dann, wenn es nicht im Widerspruch zum Gesellschaftsvertrag steht.
Man kann es vereinfacht sagen:
Der Gesellschaftsvertrag ist das Fundament. Der Anstellungsvertrag ist der Aufbau. Wenn das Fundament nicht passt, hilft die schönste Formulierung im Vertrag wenig.
Warum Sie das nicht auf die leichte Schulter nehmen sollten
Wird bei einer Prüfung festgestellt, dass Sozialversicherungspflicht besteht, obwohl bislang keine Beiträge abgeführt wurden, kann das erhebliche Nachzahlungen auslösen – inklusive Säumniszuschlägen.
Gerade bei 50:50-Konstellationen besteht daher Handlungsbedarf, wenn bisher von Sozialversicherungsfreiheit ausgegangen wurde.
Unser dringender Hinweis
Steuerberater dürfen keine rechtliche Beratung im engeren Sinn durchführen und keine gesellschaftsrechtlichen Vertragsgestaltungen vornehmen.
Wenn Sie eine 50:50-Beteiligung oder eine vergleichbare Konstellation haben, sollten Sie Ihren Gesellschaftsvertrag und Ihren Geschäftsführeranstellungsvertrag unbedingt durch einen auf Sozialversicherungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen lassen – idealerweise einen Fachanwalt für Sozialversicherungsrecht.
Nur eine rechtliche Prüfung kann klären, ob Ihre aktuelle Gestaltung trägt oder angepasst werden sollte.
Wer hier rechtzeitig handelt, vermeidet spätere böse Überraschungen.
